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EO § 448. Rechte Dritter, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

§ 433. Fünfter Teil Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 448. Rechte Dritter

Haben dritte Personen an Sachen, die zurückzustellen sind, unanfechtbare Rechte erworben, so ist derjenige, während dessen Besitz die Belastung stattgefunden hat, zum Ersatz des Schadens an den Gläubiger verpflichtet, wenn sein Erwerb anfechtbar war. § 447 Abs. 3 ist anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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