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EO § 445. Anfechtung vor Vollstreckbarkeit, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

§ 433. Fünfter Teil Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 445. Anfechtung vor Vollstreckbarkeit

Die Anfechtung kann mittels Einrede ausgeübt werden, bevor die Forderung des Gläubigers vollstreckbar geworden ist. Ebenso kann die Anfechtung im Verfahren zur Verteilung eines im Wege der Zwangsvollstreckung erzielten Erlöses auch stattfinden, bevor die Forderung des anfechtenden Gläubigers vollstreckbar geworden ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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