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EO § 442. Exekution und Anfechtung, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

§ 433. Fünfter Teil Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 442. Exekution und Anfechtung

Die Anfechtung wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass für die anzufechtende Handlung ein Exekutionstitel erworben oder dass sie durch Exekution bewirkt worden ist. Wird die Rechtshandlung für unwirksam erklärt, so erlischt dem Gläubiger gegenüber auch die Wirksamkeit des Exekutionstitels.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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