EO § 441. Einzelverkäufe, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021
§ 433. Fünfter Teil Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 441. Einzelverkäufe
Leistungen auf Grund von Einzelverkäufen beweglicher Sachen im gewerbemäßigen Betrieb des Schuldners können nur wegen Benachteiligungsabsicht nach § 439 Z 1 bis 3 angefochten werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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