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EO § 43., BGBl. Nr. 343/1989, gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021

§ 13.

Dritter Titel Einwendungen gegen die Exekution – Aufschiebung und Einstellung

§ 43.

(1) Bei Aufschiebung der Execution bleiben, sofern das Gericht nicht etwas anderes anordnet, alle Executionsacte einstweilen bestehen, welche zur Zeit des Ansuchens um Aufschiebung bereits in Vollzug gesetzt waren.

(2) Die Aufhebung bereits vollzogener Executionsacte kann das Gericht bei Aufschiebung der Execution nur dann anordnen, wenn die Aufrechterhaltung dieser Acte demjenigen, der die Aufschiebung verlangt, einen schwer zu ersetzenden Nachtheil verursachen würde und er überdies für die volle Befriedigung des zu vollstreckenden Anspruches Sicherheit leistet.

(3) Wenn nur in Ansehung einzelner der in Execution gezogenen Gegenstände oder eines Theiles des Anspruches Gründe für die Aufschiebung der Execution eintreten, ist die Execution in dem einen Falle einstweilen nur hinsichtlich der übrigen Gegenstände, in dem anderen Falle aber nur wegen des durch den Aufschiebungsgrund nicht betroffenen Theiles des Anspruches fortzuführen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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