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EO § 437. Überweisung bei Neuerrichtung eines Bezirksgerichts, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

§ 431. Vierter Teil Begleitregelungen

§ 437. Überweisung bei Neuerrichtung eines Bezirksgerichts

Wenn ein neues Bezirksgericht errichtet wird, sind die im Zeitpunkt der Errichtung dieses Bezirksgerichts bei dem Bezirksgericht, dessen Sprengelgrenzen geändert wurden, anhängigen Exekutionsverfahren von Amts wegen an das neue Bezirksgericht zu überweisen, wenn dieses nach §§ 4 ff zuständig ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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