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EO § 433. Auktionshallen, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

Vierter Teil Begleitregelungen

Zweiter Abschnitt Sonstige Begleitregelungen

§ 433. Auktionshallen

In der Ediktsdatei ist bekannt zu machen, bei welchen Gerichten Auktionshallen betrieben werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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