EO § 42., BGBl. I Nr. 69/2014, gültig von 01.01.2015 bis 01.01.2017

Erster Theil. Execution.

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Dritter Titel Einwendungen gegen die Exekution – Aufschiebung und Einstellung

§ 42.

(1) Die Aufschiebung (Hemmung) der Execution kann auf Antrag angeordnet werden:

1. wenn eine Klage auf Ungiltig- oder Unwirksamerklärung oder auf Aufhebung eines der im §. 1 angeführten, einer bewilligten Execution zugrunde liegenden Executionstitels erhoben wird;

2. wenn in Bezug auf einen der im §. 1 angeführten Executionstitel die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt oder wenn die Aufhebung eines Schiedsspruches (§. 1 Z 16) im Klagewege beantragt wird;

2a. wenn gegen das der Exekution zu Grunde liegende Berufungsurteil außerordentliche Revision (§ 505 Abs. 4 ZPO) erhoben worden ist;

3. wenn gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 bis 4, 6, 8 und 10 oder § 40 die Einstellung der Exekution beantragt wird;

4. wenn die Execution wegen eines Anspruches stattfindet, der von einer Zug um Zug zu bewirkenden Gegenleistung des betreibenden Gläubigers abhängig ist, und der Gläubiger weder die ihm obliegende Gegenleistung bewirkt hat, noch dieselbe zu bewirken oder sicherzustellen bereit ist;

5. wenn Einwendungen nach den §§ 35 oder 36 gerichtlich geltend gemacht werden oder Klage nach § 37 erhoben wird, wenn aus anderen Gründen auf Unzulässigerklärung der Exekution geklagt wird (§ 39 Abs. 1 Z 5) oder wenn Einwendungen gegen den Anspruch bei der Behörde erhoben werden, von welcher einer der in § 1 Z 10 und 12 bis 14 angeführten Exekutionstitel ausgegangen ist;

6. wenn eine Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger (§. 813 a. b. G. B.) bewilligt wird;

7. wenn der die Execution bewilligende Beschluss des Gerichtes mittels Recurs angefochten wird;

8. wenn gegen einen Vorgang des Executionsvollzuges Beschwerde geführt wird und die für die Entscheidung darüber erforderliche Einvernehmung der Parteien oder sonstigen Betheiligten nicht unverzüglich stattfinden kann (§. 68);

9. wenn die Aufhebung oder Abänderung der rechtskräftigen Vollstreckbarerklärung beantragt wird.

(2) Die Aufschiebung der Exekution kann ferner in den Fällen des § 7, Absatz 3 und 4, auf Begehren der Stelle, der die Aufhebung obliegt, oder auf Antrag eines Beteiligten angeordnet werden.

(3) Mit dem Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit kann der Antrag auf Aufschiebung der Exekution verbunden werden. Dieser Antrag ist, wenn er nicht bei dem Gericht eingebracht wird, das die Bestätigung der Vollstreckbarkeit erteilt hat, an dieses zur Erledigung zu leiten.

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