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EO § 42., BGBl. Nr. 519/1995, gültig von 01.10.1995 bis 31.12.2003

§ 13.

Dritter Titel Einwendungen gegen die Exekution – Aufschiebung und Einstellung

§ 42.

(1) Die Aufschiebung (Hemmung) der Execution kann auf Antrag angeordnet werden:

1. wenn eine Klage auf Ungiltig- oder Unwirksamerklärung oder auf Aufhebung eines der im §. 1 angeführten, einer bewilligten Execution zugrunde liegenden Executionstitels erhoben wird;

2. wenn in Bezug auf einen der im §. 1 angeführten Executionstitel die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt oder wenn die Aufhebung eines Schiedsspruches (§. 1 Z 16) im Klagewege beantragt wird;

2 a. wenn gegen das der Exekution zu Grunde liegende Berufungsurteil außerordentliche Revision (§ 505 Abs. 3 ZPO) erhoben worden ist;

3. wenn gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 bis 4, 6, 8 und 10 oder § 40 die Einstellung der Exekution beantragt wird;

4. wenn die Execution wegen eines Anspruches stattfindet, der von einer Zug um Zug zu bewirkenden Gegenleistung des betreibenden Gläubigers abhängig ist, und der Gläubiger weder die ihm obliegende Gegenleistung bewirkt hat, noch dieselbe zu bewirken oder sicherzustellen bereit ist;

5. wenn eine der in den §§. 35, 36 und 37 erwähnten Klagen erhoben wird, wenn aus anderen Gründen auf Unzulässigerklärung der Execution geklagt wird (§. 39 Z 5) oder wenn gemäß §. 35 Absatz 2, Einwendungen gegen den Anspruch bei der Behörde erhoben werden, von welcher einer der im §. 1 Z 10 und 12 bis 14 angeführten Executionstitel ausgegangen ist;

6. wenn eine Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger (§. 813 a. b. G. B.) bewilligt wird;

7. wenn der die Execution bewilligende Beschluss des Gerichtes mittels Recurs angefochten wird;

8. wenn gegen einen Vorgang des Executionsvollzuges Beschwerde geführt wird und die für die Entscheidung darüber erforderliche Einvernehmung der Parteien oder sonstigen Betheiligten nicht unverzüglich stattfinden kann (§. 68);

9. wenn die Aufhebung oder Abänderung der rechtskräftigen Vollstreckbarerklärung nach § 84c beantragt wird.

(2) Die Aufschiebung der Exekution kann ferner in den Fällen des § 7, Absatz 3 und 4, auf Begehren der Stelle, der die Aufhebung obliegt, oder auf Antrag eines Beteiligten angeordnet werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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