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EO § 415. Anerkennung, BGBl. I Nr. 100/2016, gültig ab 02.01.2017

§ 404. Vierter Teil Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 415. Anerkennung

Wird die Feststellung beantragt, ob Akte und Urkunden anzuerkennen sind, die

1. im Ausland errichtet wurden,

2. eine vermögensrechtliche Angelegenheit zum Gegenstand haben und

3. einer Vollstreckung nicht zugänglich sind,

so sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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