§ 404. Vierter Teil Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 414. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zum Familienrechts-Änderungsgesetz 2009
§ 382a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2009 tritt mit in Kraft und ist in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn der Antrag auf Gewährung vorläufigen Unterhalts nach dem bei Gericht eingebracht wird.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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