§ 13.
Dritter Titel Einwendungen gegen die Exekution – Aufschiebung und Einstellung
§ 40.
(1) Wenn der betreibende Gläubiger nach Entstehung des Executionstitels oder bei gerichtlichen Entscheidungen nach dem im §. 35 Absatz 1, angegebenen Zeitpunkte befriedigt wurde, Stundung bewilligt oder auf die Einleitung der Execution überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, so kann der Verpflichtete, ohne vorläufig gemäß §§. 35 oder 36 Klage zu erheben, die Einstellung der Execution in Antrag bringen. Der Entscheidung über den Antrag hat eine Einvernehmung des betreibenden Gläubigers voranzugehen. Wird die Befriedigung oder Erklärung des betreibenden Gläubigers durch unbedenkliche Urkunden dargetan, so kann von seiner Einvernehmung abgesehen werden.
(2) Erscheint die Entscheidung nach den Ergebnissen dieser Einvernehmung von der Ermittlung und Feststellung streitiger Thatumstände abhängig, so ist der Verpflichtete mit seinen Einwendungen auf den Rechtsweg zu verweisen.
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