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EO § 409. Zuständigkeit, BGBl. I Nr. 100/2016, gültig ab 02.01.2017

Dritter Teil Internationales Exekutionsrecht

Zweiter Abschnitt Vollstreckbarerklärung und Anerkennung von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden

§ 409. Zuständigkeit

Für die Vollstreckbarerklärung ist zuständig:

1. das Bezirksgericht, bei dem der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder Sitz hat, oder

2. das nach §§ 18 und 19 bezeichnete Bezirksgericht, in Wien das nach dem Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien in Exekutionssachen zuständige Gericht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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