Dritter Teil Internationales Exekutionsrecht
Zweiter Abschnitt Vollstreckbarerklärung und Anerkennung von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden
§ 409. Zuständigkeit
Für die Vollstreckbarerklärung ist zuständig:
1. das Bezirksgericht, bei dem der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder Sitz hat, oder
2. das nach §§ 18 und 19 bezeichnete Bezirksgericht, in Wien das nach dem Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien in Exekutionssachen zuständige Gericht.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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