EO § 403. Strafbestimmung, BGBl. I Nr. 128/2004, gültig von 01.01.2005 bis 11.08.2014

Dritter Teil Internationales Exekutionsrecht

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 403. Strafbestimmung

Wer gegen § 73a verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro zu bestrafen. Neben der Verhängung einer Geldstrafe kann auch über den Entzug der Abfrageberechtigung erkannt werden, wenn dies erforderlich erscheint, um den Betroffenen von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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