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EO § 403. Allgemeines, BGBl. I Nr. 100/2016, gültig ab 02.01.2017

Dritter Teil Internationales Exekutionsrecht

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 403. Allgemeines

Akte und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden (ausländische Exekutionstitel), bedürfen zur Vollstreckung einer Vollstreckbarerklärung im Inland, soweit sie nicht aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder eines Rechtsakts der Europäischen Union ohne gesonderte Vollstreckbarerklärung zu vollstrecken sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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