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EO § 3. Bewilligung der Execution., BGBl. Nr. 343/1989, gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021

Erster Theil. Execution.

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Erster Titel Exekutionsvoraussetzungen

§ 3. Bewilligung der Execution.

(1) Zur Bewilligung der Execution auf Grund der in §§. 1 und 2 angeführten Executionstitel sind die Civilgerichte berufen.

(2) Die Bewilligung erfolgt auf Antrag der anspruchsberechtigten Partei (betreibender Gläubiger). Über den Antrag auf Bewilligung der Execution ist, sofern im gegenwärtigen Gesetze nicht etwas anderes angeordnet ist, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernehmung des Gegners Beschluss zu fassen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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