§ 13.
Dritter Titel Einwendungen gegen die Exekution – Aufschiebung und Einstellung
§ 39. Einstellung, Einschränkung und Aufschiebung der Execution.
(1) Außer den in den §§. 35, 36 und 37 angeführten Fällen ist die Execution unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Executionsacte einzustellen:
1. wenn der ihr zugrunde liegende Executionstitel durch rechtskräftige Entscheidung für ungiltig erkannt, aufgehoben oder sonst für unwirksam erklärt wurde;
2. wenn die Execution auf Sachen, Rechte oder Forderungen geführt wird, die nach den geltenden Vorschriften der Execution überhaupt oder einer abgesonderten Executionsführung entzogen sind;
3. wenn die Execution auf Grund von Urtheilen oder Vergleichen, die gemäß §. 2 der Civilprocessordnung ohne Mitwirkung eines gesetzlichen Vertreters zustande gekommen sind, auf solches Vermögen eines Minderjährigen geführt wird, auf das sich seine freie Verfügung nicht erstreckt;
4. wenn die Execution gegen eine Gemeinde oder eine als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt gemäß §. 15 für unzulässig erklärt wurde;
5. wenn die Execution aus anderen Gründen durch rechtskräftige Entscheidung für unzulässig erklärt wurde;
6. wenn der Gläubiger das Executionsbegehren zurückgezogen hat, wenn er auf den Vollzug der bewilligten Execution überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, oder wenn er von der Fortsetzung des Executionsverfahrens abgestanden ist;
7. wenn der Verpflichtete im Falle des §. 12 nach Bewilligung der Execution in Ausübung seines Wahlrechtes eine andere als diejenige Leistung bewirkt hat, auf welche die Execution gerichtet ist;
8. wenn sich nicht erwarten lässt, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Execution einen die Kosten dieser Execution übersteigenden Ertrag ergeben wird;
9. wenn die erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit rechtskräftig aufgehoben wurde;
10. wenn die Exekution nicht durch einen Exekutionstitel gedeckt ist oder diesem die Bestätigung der Vollstreckbarkeit fehlt;
11. wenn die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels rechtskräftig aufgehoben wurde.
(2) In den unter Z 1, 6 und 7 angegebenen Fällen erfolgt die Einstellung nur auf Antrag, sonst kann sie auch von amtswegen erfolgen; der Einstellung von amtswegen hat jedoch in den unter Z 2 und 3 angegebenen Fällen, sofern nicht schon eine rechtskräftige Entscheidung über die Unzulässigkeit der Executionsführung vorliegt, eine Einvernehmung der Parteien vorauszugehen. Wenn auf Geldforderungen Exekution geführt wird, gilt die dem Exekutionsgericht erstattete Anzeige des Drittschuldners über die Unzulässigkeit der Exekutionsführung (§ 294 Abs. 4) als Antrag auf Einstellung der Exekution. Im Falle der Einstellung nach Abs. 1 Z 6 kann die Zustellung des Einstellungsbeschlusses an den Antragsteller unterbleiben.
(3) Wird auf Ungültig- oder Unwirksamerklärung oder auf Aufhebung des Exekutionstitels geklagt, so kann der Antrag auf Einstellung der Exekution mit der Klage verbunden werden.
(4) Mit dem Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit kann der Antrag auf Einstellung der Exekution nach Abs. 1 Z 9 verbunden werden. Dieser Antrag ist, wenn er nicht bei dem Gericht eingebracht wird, das die Bestätigung der Vollstreckbarkeit erteilt hat, an dieses zur Erledigung zu leiten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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