EO § 397. Widerspruch., BGBl. Nr. 645/1987, gültig von 01.01.1988 bis 30.09.2014

Zweiter Teil Sicherung

Zweiter Abschnitt Einstweilige Verfügungen

§ 397. Widerspruch.

(1) Gegen die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung kann der Gegner der gefährdeten Partei, falls er nicht bereits vor der Beschlussfassung einvernommen wurde, Widerspruch erheben. Gegen eine einstweilige Verfügung nach § 382a ist ein Widerspruch unzulässig.

(2) Der Widerspruch muss innerhalb vierzehn Tagen nach Zustellung des Beschlusses bei dem Gerichte erhoben werden, bei welchem der Antrag auf Bewilligung der einstweiligen Verfügung angebracht wurde.

(3) Durch die Erhebung des Widerspruches wird die Vollziehung der getroffenen Verfügung nicht gehemmt.

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