EO § 38., BGBl. I Nr. 140/1997, gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2014

Erster Theil. Execution.

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Dritter Titel Einwendungen gegen die Exekution – Aufschiebung und Einstellung

§ 38.

(1) Muss eine der in den §§. 35, 36 und 37 bezeichneten Klagen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen bei einem Bezirksgerichte angebracht werden, so ist dieses Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage zuständig, wenngleich die Streitsache sonst zur sachlichen Zuständigkeit eines Gerichtshofes gehören würde.

(2) Für die in den §§ 35, 36 und 37 bezeichneten Klagen kann die inländische Gerichtsbarkeit nach dem § 104 Abs. 1 oder 3 JN nicht begründet werden.

(3) Der Abs. 2 ist insoweit zur Gänze oder zum Teil nicht anzuwenden, als nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt ist.

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