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EO § 38., RGBl. Nr. 79/1896, gültig von 01.01.1898 bis 31.12.1997

§ 13.

Dritter Titel Einwendungen gegen die Exekution – Aufschiebung und Einstellung

§ 38.

Muss eine der in den §§. 35, 36 und 37 bezeichneten Klagen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen bei einem Bezirksgerichte angebracht werden, so ist dieses Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage zuständig, wenngleich die Streitsache sonst zur sachlichen Zuständigkeit eines Gerichtshofes gehören würde.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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