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EO § 387., BGBl. Nr. 759/1996, gültig von 01.05.1997 bis 31.05.2009

§ 381.

§ 387.

(1) Für die Bewilligung einstweiliger Verfügungen, für die zu deren Durchführung nothwendigen Anordnungen, sowie für die aus Anlass solcher Verfügungen sich ergebenden sonstigen Antragstellungen und Verhandlungen ist, falls in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt wird, das Gericht zuständig, vor welchem der Process in der Hauptsache oder das Executionsverfahren, in Ansehung deren eine Verfügung getroffen werden soll, zur Zeit des ersten Antrages anhängig ist.

(2) Falls solche Verfügungen vor Einleitung eines Rechtsstreites oder nach rechtskräftigem Abschlusse desselben, jedoch vor Beginn der Execution beantragt werden, ist für die bezeichneten Bewilligungen Anordnungen, Antragstellungen und Verhandlungen das Bezirksgericht zuständig, bei dem der Gegner der gefährdeten Partei zur Zeit der ersten Antragstellung seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat, wenn aber ein solcher für ihn im Geltungsgebiete dieses Gesetzes nicht begründet ist, das inländische Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Sache befindet, in Ansehung deren eine Verfügung getroffen werden soll, oder der Drittschuldner seinen Wohnsitz, Sitz oder Aufenthalt hat, oder in dessen Sprengel sonst die dem Vollzuge der einstweiligen Verfügung dienende Handlung vorzunehmen ist.

(3) Abweichend vom Abs. 2 ist auch in diesen Fällen das Gericht zuständig, das für den Prozeß in der Hauptsache zuständig wäre, wenn es sich um einstweilige Verfügungen nach § 382 Abs. 1 Z 8 oder nach § 382b oder solche wegen unlauteren Wettbewerbs, nach dem Urheberrechtsgesetz oder nach den §§ 28 bis 30 des Konsumentenschutzgesetzes handelt. Wird nur eine einstweilige Verfügung nach § 382b Abs. 2 beantragt, so ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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