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EO § 386., BGBl. Nr. 343/1989, gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2005

§ 381.

§ 386.

(1) Zum Zwecke der Sicherung der Person des Gegners der gefährdeten Partei darf nur die Verhaftung und Anhaltung stattfinden. Die Verhaftung darf nur angeordnet werden, wenn der Gegner der gefährdeten Partei flüchtig oder der Flucht verdächtig und zugleich die Besorgnis begründet ist, dass durch seine Flucht die Verwirklichung des Rechtes der gefährdeten Partei vereitelt würde.

(2) In Bezug auf die Zulässigkeit der Anhaltung in Haft und die Vollziehung dieser Haft gelten die Vorschriften der §§. 360 bis 366 mit der Abweichung:

1. dass gegen eine in activer Dienstleistung begriffene Person der bewaffneten Macht oder der Gendarmerie als einstweilige Vorkehrung weder Haft angeordnet, noch vollzogen werden darf,

2. dass die Haft wegen Fluchtverdachts auf Ansuchen des Verhafteten, sofern der Zweck der einstweiligen Verfügung hiedurch nicht vereitelt oder gefährdet wird, durch Anhaltung des Verhafteten in seiner Wohnung oder an einem anderen nicht öffentlichen Orte vollzogen werden kann.

(3) Die Kosten einer solchen, nicht im öffentlichen Haftlocale zu vollziehenden Haft und insbesondere die mit der entsprechenden Überwachung des Verhafteten verbundenen Kosten hat dieser selbst zu tragen. Die Bestimmungen des §. 366 finden auf diese Kosten in der Art Anwendung, dass bei nicht rechtzeitigem Vorauserlag der Kosten der Verhaftete in das öffentliche Haftlocal zu bringen ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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