EO § 385. Drittverbot, BGBl. I Nr. 100/2016, gültig von 18.01.2017 bis 30.06.2021

Zweiter Teil Sicherung

Zweiter Abschnitt Einstweilige Verfügungen

§ 385. Drittverbot

(1) Das im § 382 Abs. 1 Z 7 bezeichnete Verbot erlangt dem Inhaber der Sachen gegenüber erst mit der Zustellung an ihn Wirksamkeit.

(2) Er haftet von da an für allen durch die Nichtbefolgung des gerichtlichen Verbotes entstandenen Schaden, kann sich jedoch von dieser Haftung durch gerichtlichen Erlag der durch das Verbot betroffenen Sachen oder durch deren Übergabe an einen auf seinen Antrag vom Gerichte zu bestellenden Verwahrer oder Verwalter befreien.

(3) Diese Bestimmungen gelten in gleicher Weise für den Drittschuldner oder den Inhaber der Sachen, wenn das gerichtliche Verbot gemäß §. 379 Abs. 3 Z 3 erlassen wurde.

(4) Das Gericht hat dem Drittschuldner auf Antrag der gefährdeten Partei gleichzeitig mit dem Drittverbot aufzutragen, binnen vier Wochen eine Erklärung nach § 301 abzugeben. Für die mit der Abgabe dieser Erklärung verbundenen Kosten stehen dem Drittschuldner als Ersatz 25 Euro zu. Das Gericht hat auf Antrag des Drittschuldners der gefährdeten Partei den Ersatz der Kosten an den Drittschuldner aufzuerlegen.

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