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EO § 382. Sicherungsmittel, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021

Zweiter Teil Sicherung

Zweiter Abschnitt Einstweilige Verfügungen

§ 382. Sicherungsmittel

Sicherungsmittel, die das Gericht je nach Beschaffenheit des im einzelnen Falle zu erreichenden Zweckes auf Antrag anordnen kann, sind insbesondere:

1. die gerichtliche Hinterlegung der beweglichen, in der Gewahrsame des Gegners der gefährdeten Partei befindlichen Sachen, auf deren Herausgabe oder Leistung der von letzterer behauptete oder ihr bereits zuerkannte Anspruch gerichtet ist, oder wenn sich die Sachen zum gerichtlichen Erlage nicht eignen sollten, die Anordnung einer Verwahrung im Sinne des § 259;

2. die Verwaltung der in Z 1 bezeichneten beweglichen Sachen oder derjenigen unbeweglichen Sachen oder Rechte, auf welche sich der von der gefährdeten Partei behauptete oder ihr bereits zuerkannte Anspruch bezieht;

3. die Ermächtigung der gefährdeten Partei, in ihrer Gewahrsame befindliche Sachen des Gegners, auf welche sich ein von ihr behaupteter oder ihr bereits zuerkannter Anspruch bezieht, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Anspruch zurückbehalten zu dürfen;

4. das an den Gegner der gefährdeten Partei gerichtete Gebot, einzelne Handlungen vorzunehmen, die zur Erhaltung der in Z 1 und 2 bezeichneten Sachen oder zur Erhaltung des gegenwärtigen Zustandes notwendig erscheinen;

5. das an den Gegner der gefährdeten Partei gerichtete Verbot einzelner nachtheiliger Handlungen oder der Vornahme bestimmter oder aller Veränderungen an den in Z 1 und 2 bezeichneten Sachen;

6. das gerichtliche Verbot der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung von Liegenschaften oder Rechten, die in einem öffentlichen Buche eingetragen sind und auf welche sich der von der gefährdeten Partei behauptete oder ihr bereits zuerkannte Anspruch bezieht;

7. das gerichtliche Drittverbot, wenn der Gegner der gefährdeten Partei an eine dritte Person einen Anspruch auf Leistung oder Herausgabe von Sachen zu stellen hat, auf welche sich der von der gefährdeten Partei behauptete oder ihr bereits zuerkannte Anspruch bezieht. Dieses Verbot wird dadurch vollzogen, dass dem Gegner der gefährdeten Partei jede Verfügung über seinen Anspruch wider den Dritten und insbesondere die Empfangnahme jener Sachen untersagt und an den Dritten der Befehl gerichtet wird, bis auf weitere gerichtliche Anordnung die dem Gegner der gefährdeten Partei gebührenden Sachen weder auszufolgen noch sonst in Ansehung ihrer etwas zu unternehmen, was die Exekutionsführung darauf vereiteln oder erheblich erschweren könnte;

8. a) die Bestimmung eines einstweilen von einem Ehegatten oder einem geschiedenen Ehegatten dem anderen oder von einem Elternteil seinem Kind zu leistenden Unterhalts, jeweils im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Leistung des Unterhalts; handelt es sich um die Unterhaltspflicht des Vaters eines unehelichen Kindes, so gilt dies nur, wenn die Vaterschaft festgestellt ist; im Fall des Unterhalts des Ehegatten oder eines ehelichen Kindes genügt der Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe;

b) die einstweilige Regelung der Benützung oder die einstweilige Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Aufteilung dieses Vermögens oder im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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