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EO § 381. 2. Zur Sicherung anderer Ansprüche., RGBl. Nr. 79/1896, gültig von 01.01.1898 bis 30.09.1995

Zweiter Teil Sicherung

Zweiter Abschnitt Einstweilige Verfügungen

§ 381. 2. Zur Sicherung anderer Ansprüche.

Zur Sicherung anderer Ansprüche können einstweilige Verfügungen getroffen werden:

1. wenn zu besorgen ist, dass sonst die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des fraglichen Anspruches, insbesondere durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes, vereitelt oder erheblich erschwert werden würde; als solche Erschwerung ist es anzusehen, wenn das Urtheil im Auslande vollstreckt werden müsste;

2. wenn derartige Verfügungen zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nöthig erscheinen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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