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EO § 380., BGBl. Nr. 628/1991, gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021

Zweiter Teil Sicherung

Zweiter Abschnitt Einstweilige Verfügungen

§ 380.

Soweit Ansprüche und Rechte der Exekution entzogen sind, können sie durch ein gerichtliches Verbot oder durch eine andere einstweilige, zur Sicherung einer Geldforderung angeordnete Verfügung nicht getroffen werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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