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EO § 380. Der Exekution entzogene Vermögenswerte, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

Zweiter Teil Sicherung

Zweiter Abschnitt Einstweilige Verfügungen

§ 380. Der Exekution entzogene Vermögenswerte

Soweit Ansprüche und Rechte der Exekution entzogen sind, können sie durch ein gerichtliches Verbot oder durch eine andere einstweilige, zur Sicherung einer Geldforderung angeordnete Verfügung nicht getroffen werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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