Zweiter Teil Sicherung
Zweiter Abschnitt Einstweilige Verfügungen
§ 380. Der Exekution entzogene Vermögenswerte
Soweit Ansprüche und Rechte der Exekution entzogen sind, können sie durch ein gerichtliches Verbot oder durch eine andere einstweilige, zur Sicherung einer Geldforderung angeordnete Verfügung nicht getroffen werden.
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