EO § 379a. Pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

Zweiter Teil Sicherung

Zweiter Abschnitt Einstweilige Verfügungen

§ 379a. Pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB

(1) Für eine pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB muss der Bestandgeber den Anspruch nicht bescheinigen, wenn er die Forderungen aus dem Bestandverhältnis mit Klage geltend gemacht hat und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist; die pfandweise Beschreibung ist auch dann anzuordnen, wenn die in § 381 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen.

(2) Die Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren ist einer Klage nach Abs. 1 gleichzuhalten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAA-76750