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EO § 379., BGBl. Nr. 222/1929, gültig von 31.07.1929 bis 30.09.1995

Zweiter Teil Sicherung

Zweiter Abschnitt Einstweilige Verfügungen

§ 379.

1. Zur Sicherung von Geldforderungen.

(1) Zur Sicherung von Geldforderungen sind einstweilige Verfügungen unstatthaft, soweit die Partei zu gleichem Zwecke die Vornahme von Executionshandlungen auf das Vermögen des Gegners erwirken kann (§. 370 ff.).

(2) Sonst können zur Sicherung von Geldforderungen einstweilige Verfügungen getroffen werden:

1. wenn wahrscheinlich ist, daß ohne sie der Gegner der gefährdeten Partei durch Beschädigen, Zerstören, Verheimlichen oder Verbringen von Vermögensstücken, durch Veräußerung oder andere Verfügungen über Gegenstände seines Vermögens, insbesondere durch darüber mit dritten Personen getroffene Vereinbarungen die Hereinbringung der Geldforderung vereiteln oder erheblich erschweren würde;

2. wenn das Urteil im Auslande vollstreckt werden müßte.

(3) Zur Sicherung von Geldforderungen kann angeordnet werden:

1. die Verwahrung und Verwaltung von beweglichen körperlichen Sachen des Gegners der gefährdeten Partei (§. 259 ff.), einschließlich der Hinterlegung von Geld;

2. das gerichtliche Verbot der Veräußerung oder Verpfändung beweglicher körperlicher Sachen mit der Wirkung, dass eine verbotswidrige Veräußerung oder Verpfändung ungiltig ist, dafern nicht der Erwerber infolge sinngemäßer Anwendung der §§. 367 und 456 a. b. G. B. oder durch die Vorschriften der Artikel 306 und 307 des Handelsgesetzbuches geschützt ist;

3. das gerichtliche Drittverbot, wenn der Gegner der gefährdeten Partei an eine dritte Person eine Geldforderung oder einen Anspruch auf Leistung oder Herausgabe von anderen Sachen zu stellen hat. Dieses Verbot wird dadurch vollzogen, dass dem Gegner der gefährdeten Partei jede Verfügung über den Anspruch und insbesondere dessen Einziehung untersagt und an den Dritten der Befehl gerichtet wird, bis auf weitere gerichtliche Anordnung das dem Gegner der gefährdeten Partei Geschuldete nicht zu zahlen und die diesem gebürenden Sachen weder auszufolgen noch sonst in Ansehung ihrer etwas zu unternehmen, was die Executionsführung auf die Geldforderung oder auf die geschuldeten oder herauszugebenden Sachen vereiteln oder erheblich erschweren könnte.

(4) Ein Verbot der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung von Liegenschaften, Liegenschaftsantheilen und bücherlichen Rechten darf zur Sicherung von Geldforderungen nicht erlassen werden; ebensowenig darf zu diesem Zwecke die Verwaltung von Liegenschaften angeordnet werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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