EO § 378a. Einstweilige Verfügungen in Verfahren außer Streitsachen, BGBl. I Nr. 112/2003, gültig ab 01.01.2005

Zweiter Teil Sicherung

Zweiter Abschnitt Einstweilige Verfügungen

§ 378a. Einstweilige Verfügungen in Verfahren außer Streitsachen

In Verfahren außer Streitsachen, die von Amts wegen eingeleitet werden können, kann das Gericht einstweilige Verfügungen auch von Amts wegen erlassen, einschränken oder aufheben.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAA-76750