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EO § 374., BGBl. Nr. 343/1989, gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021

Zweiter Teil Sicherung

Erster Abschnitt Exekutionshandlungen zur Sicherung von Geldforderungen (Exekution zur Sicherstellung)

§ 374.

(1) Zur Sicherung von Geldforderungen kann nur die Pfändung von Gegenständen des beweglichen Vermögens, die bücherliche Vormerkung des Pfandrechtes auf Liegenschaften oder daran haftenden Rechten, die Zwangsverwaltung oder, wenn eine Forderung des Verpflichteten gepfändet wurde und mit der Verzögerung ihrer Geltendmachung eine Gefährdung ihrer Einbringlichkeit oder der Verlust von Regressrechten gegen dritte Personen verbunden wäre, die Überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung bewilligt werden.

(2) Sofern es zur Beschaffung hinreichender Sicherung nothwendig erscheint, können gleichzeitig mehrere dieser Executionshandlungen bewilligt werden.

(3) Die Beträge, welche bei der Zwangsverwaltung auf die zu sichernde Forderung entfallen oder im Wege der Einziehung der gepfändeten Forderung eingehen, sind insolange in gerichtlicher Verwahrung zu behalten, als nicht die Vollstreckbarkeit der Forderung oder der einzelnen Unterhaltsraten eingetreten ist oder die behufs Sicherung bewilligten Executionshandlungen aufgehoben worden sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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