Zweiter Teil Sicherung
Erster Abschnitt Exekutionshandlungen zur Sicherung von Geldforderungen (Exekution zur Sicherstellung)
§ 372.
Zur Sicherung noch nicht fälliger Unterhaltsansprüche und noch nicht fälliger Geldrenten wegen Tötung, Verletzung des Körpers oder der Gesundheit kann, soweit § 291c Abs. 1 nicht anzuwenden ist, zugleich mit der Exekution zur Hereinbringung fälliger Beträge Exekution zur Sicherung der innerhalb eines Jahres fällig werdenden Beträge begehrt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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