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EO § 372. Unterhaltsansprüche, Geldrenten, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

Zweiter Teil Sicherung

Erster Abschnitt Exekutionshandlungen zur Sicherung von Geldforderungen (Exekution zur Sicherstellung)

§ 372. Unterhaltsansprüche, Geldrenten

Zur Sicherung noch nicht fälliger Unterhaltsansprüche und noch nicht fälliger Geldrenten wegen Tötung, Verletzung des Körpers oder der Gesundheit kann, soweit § 291c Abs. 1 nicht anzuwenden ist, zugleich mit der Exekution zur Hereinbringung fälliger Beträge Exekution zur Sicherung der innerhalb eines Jahres fällig werdenden Beträge begehrt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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