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EO § 371. Exekution zur Sicherstellung ohne Bescheinigung, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

Zweiter Teil Sicherung

Erster Abschnitt Exekutionshandlungen zur Sicherung von Geldforderungen (Exekution zur Sicherstellung)

§ 371. Exekution zur Sicherstellung ohne Bescheinigung

Selbst ohne solche Bescheinigung ist die Vornahme von Exekutionshandlungen zur Sicherung von Geldforderungen auf Antrag zu bewilligen:

1. auf Grund der infolge Anerkenntnis ergangenen Endurteile erster Instanz (§ 395 der ZPO), wenn wider diese Urteile Berufung erhoben wurde, auf Grund der nach den §§ 396, 442 der ZPO gefällten Versäumnisurteile, wenn gegen sie Widerspruch nach den §§ 397a, 398, 442a ZPO erhoben wurde, auf Grund eines in zweiter Instanz bestätigten Urteils, wenn wider das Urteil des Berufungsgerichts Revision erhoben wurde oder wenn wider ein Urteil zweiter Instanz ein Antrag verbunden mit einer ordentlichen Revision nach § 508 Abs. 1 ZPO gestellt wurde.

2. aufgrund der in § 1 Z 2 angeführten Zahlungsaufträge

3. auf Grund der im Mahnverfahren ergangenen bedingten Zahlungsbefehle, wenn der Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung des Einspruchs beantragt hat;

4. auf Grund von strafgerichtlichen Entscheidungen über privatrechtliche Ansprüche, wenn die Wiederaufnahme des Strafverfahrens bewilligt wurde.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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