Zweiter Teil Sicherung
Erster Abschnitt Exekutionshandlungen zur Sicherung von Geldforderungen (Exekution zur Sicherstellung)
§ 370.
Zur Sicherung von Geldforderungen kann auf Grund der von inländischen Civilgerichten in nicht streitigen Rechtsangelegenheiten erlassenen, einstweilen noch nicht vollziehbaren Verfügungen, sowie auf Grund von Endurtheilen und Zahlungsaufträgen inländischer Civilgerichte schon vor Eintritt ihrer Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist auf Antrag die Vornahme von Executionshandlungen bewilligt werden, wenn dem Gerichte glaubhaft gemacht wird, dass ohne diese die Einbringung der gerichtlich zuerkannten Geldforderung vereitelt oder erheblich erschwert werden würde oder daß zum Zweck ihrer Einbringung das Urteil in Staaten vollstreckt werden müßte, die weder das Übereinkommen vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen noch das Übereinkommen vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ratifiziert haben.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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