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EO § 36. Einwendungen gegen die Executionsbewilligung., BGBl. Nr. 624/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014

§ 13.

Dritter Titel Einwendungen gegen die Exekution – Aufschiebung und Einstellung

§ 36. Einwendungen gegen die Executionsbewilligung.

(1) Wenn der Verpflichtete bestreitet:

1. dass die für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit des Anspruches maßgebenden Thatsachen (§. 7 Absatz 2) oder die angenommene Rechtsnachfolge (§. 9) eingetreten seien;

2. daß sich der Anspruch, zu dessen Hereinbringung die Exekution bewilligt wurde, auf Grund einer Wertsicherungsklausel ergibt;

3. wenn er behauptet, dass der betreibende Gläubiger auf die Einleitung der Execution überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat,

so hat er seine bezüglichen Einwendungen, falls sie nicht mittels Recurs gegen die Executionsbewilligung angebracht werden können, im Wege der Klage geltend zu machen.

(2) Die Klage ist bei dem Gericht anzubringen, bei dem die Bewilligung der Exekution in erster Instanz beantragt wurde. Ist der Exekutionstitel in einer Arbeitsrechtssache nach § 50 ASGG ergangen, so ist die Klage bei dem Gericht anzubringen, bei dem der Prozeß in erster Instanz anhängig war. Die Bestimmungen des § 35 vorletzter Absatz über die Verbindung aller Einwendungen, die der Verpflichtete zur Zeit der Erhebung der Klage vorzubringen imstande war, sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Wenn der Klage rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Execution einzustellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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