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EO § 369. Kosten der Execution., BGBl. Nr. 343/1989, gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021

§ 330. Vierte Abtheilung. Execution auf andere Vermögensrechte.

Dritter Abschnitt Exekution zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

§ 369. Kosten der Execution.

(1) Die Bewilligung der Execution zum Zwecke der Verwirklichung von Ansprüchen auf Herausgabe oder Überlassung von Sachen, auf Handlungen oder Unterlassungen, schließt die Bewilligung der Execution zu Gunsten der dem betreibenden Gläubiger durch das Executionsverfahren erwachsenden Kosten in sich.

(2) Der betreibende Gläubiger hat das zur Deckung der Kosten zu verwendende Vermögen des Verpflichteten sowie die deshalb anzuwendenden Executionsmittel im Sinne des §. 54 schon in dem ersten Antrage auf Executionsbewilligung zu bezeichnen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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