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EO § 368. Interesse, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021

§ 330. Vierte Abtheilung. Execution auf andere Vermögensrechte.

Dritter Abschnitt Exekution zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

§ 368. Interesse

(1) Durch die Bestimmungen dieses Abschnittes wird der Anspruch des betreibenden Gläubigers auf Leistung des Interesses wegen Nichterfüllung der dem Verpflichteten obliegenden Verbindlichkeit oder auf Ersatz des dadurch verursachten Schadens nicht berührt.

(2) Diese Ansprüche können jederzeit unter Verzicht auf die Fortsetzung des eingeleiteten Exekutionsverfahrens oder nach fruchtloser Durchführung desselben, nach Wahl des betreibenden Gläubigers bei dem sonst hiefür zuständigen Gerichte oder bei dem Exekutionsgericht mittels Klage geltend gemacht werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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