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EO § 367. Abgabe einer Willenserklärung., BGBl. Nr. 343/1989, gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021

§ 330. Vierte Abtheilung. Execution auf andere Vermögensrechte.

Dritter Abschnitt Exekution zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

§ 367. Abgabe einer Willenserklärung.

(1) Wenn der Verpflichtete nach Inhalt des Executionstitels eine Willenserklärung abzugeben hat, gilt diese Erklärung als abgegeben, sobald das Urtheil die Rechtskraft erlangt hat oder ein anderer Executionstitel gleichen Inhaltes zum Antrage auf Executionsbewilligung berechtigt.

(2) Insoferne die Verpflichtung zur Abgabe der Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig ist, tritt die im Absatze 1 bezeichnete Rechtsfolge erst mit Bewirkung der Gegenleistung seitens des betreibenden Gläubigers ein.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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