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EO § 366., BGBl. Nr. 628/1991, gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021

§ 330. Vierte Abtheilung. Execution auf andere Vermögensrechte.

Dritter Abschnitt Exekution zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

§ 366.

Der Vollzug der Haft ist nicht vom Erlag eines Kostenvorschusses abhängig zu machen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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