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EO § 362. Haft von im öffentlichen Amt oder Dienst stehenden Personen, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

§ 330. Vierte Abtheilung. Execution auf andere Vermögensrechte.

Dritter Abschnitt Exekution zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

§ 362. Haft von im öffentlichen Amt oder Dienst stehenden Personen

(1) Von der Verhängung der Haft gegen eine in einem öffentlichen Amte oder Dienste stehende Person oder gegen den Bediensteten einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Unternehmung ist dem unmittelbar Vorgesetzten dieser Person oder der vorgesetzten Dienstbehörde gleichzeitig mit der Verhaftung Anzeige zu machen.

(2) Muss zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder anderer öffentlicher Interessen eine Stellvertretung während der Anhaltung eintreten, so darf die Verhaftung erst dann erfolgen, wenn für die Stellvertretung Vorsorge getroffen ist. Das hiezu Erforderliche ist von dem Vorgesetzten des Verpflichteten ohne Verzug nach empfangener Verständigung von dem Haftbeschlusse zu verfügen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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