EO § 358., BGBl. Nr. 222/1929, gültig von 31.07.1929 bis 29.02.2008
§ 330. Vierte Abtheilung. Execution auf andere Vermögensrechte.
Dritter Abschnitt Exekution zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
§ 358.
Vor Erlassung der in den §§ 353 bis 357 angeführten gerichtlichen Entscheidungen und Verfügungen kann, sofern nicht Gefahr am Verzuge ist, der Verpflichtete einvernommen werden.
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