EO § 356., BGBl. Nr. 343/1989, gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021

Erster Theil. Execution.

Dritter Abschnitt Exekution zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

§ 356.

(1) Wurde im Falle des §. 355 durch das Verhalten des Verpflichteten eine dem Rechte des betreibenden Gläubigers widerstreitende Veränderung herbeigeführt, so hat das Executionsgericht den betreibenden Gläubiger auf Antrag zu ermächtigen, den früheren Zustand auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten wieder herstellen zu lassen.

(2) Der Beschluß, durch den die Kosten dieser Wiederherstellung bestimmt werden, ist in das Vermögen des Verpflichteten vollstreckbar.

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