§ 330. Vierte Abtheilung. Execution auf andere Vermögensrechte.
Dritter Abschnitt Exekution zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
§ 352b. Versteigerung
Bei der Versteigerung gilt Folgendes:
1. Die Frist des § 169 Abs. 2 gilt nicht.
2. Der Verpflichtete ist vom Bieten nicht ausgeschlossen.
3. Wird im Versteigerungstermin kein Bietanbot abgegeben, so hat das Gericht eine Frist, die mindestens vier, höchstens jedoch acht Wochen betragen soll, festzulegen, innerhalb der schriftliche Anbote an das Gericht zu richten sind. Dies ist in der Tagsatzung bekannt zu geben und öffentlich bekannt zu machen. §§ 170 und 170b Abs. 3 sind anzuwenden.
4. Die schriftlichen Anbote dürfen den Schätzwert um ein Viertel unterschreiten. Das schriftliche Anbot ist in einem verschlossenen Kuvert abzugeben. Dessen Inhalt ist bis zur Öffnung durch den Richter von der Akteneinsicht ausgenommen. Unverzüglich nach Ablauf der Frist, keinesfalls jedoch vor diesem Zeitpunkt, hat der Richter in einer öffentlichen Tagsatzung eigenhändig sämtliche eingelangte Kuverts zu öffnen und den Bieter mit dem höchsten Anbot zum Erlag des Vadiums binnen 14 Tagen aufzufordern. Bei rechtzeitigem Erlag des Vadiums ist diesem Bieter mit Beschluss der Zuschlag zu erteilen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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