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EO § 352b., BGBl. I Nr. 59/2000, gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2001

§ 330. Vierte Abtheilung. Execution auf andere Vermögensrechte.

Dritter Abschnitt Exekution zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

§ 352b.

Bei der Versteigerung gilt Folgendes:

1. Die Frist des § 169 Abs. 2 gilt nicht.

2. Der Verpflichtete ist vom Bieten nicht ausgeschlossen.

3. (Anm.: tritt mit in Kraft)

4. (Anm.: tritt mit in Kraft)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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