§ 330. Vierte Abtheilung. Execution auf andere Vermögensrechte.
Dritter Abschnitt Exekution zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
§ 352b.
Bei der Versteigerung gilt Folgendes:
1. Die Frist des § 169 Abs. 2 gilt nicht.
2. Der Verpflichtete ist vom Bieten nicht ausgeschlossen.
3. (Anm.: tritt mit in Kraft)
4. (Anm.: tritt mit in Kraft)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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