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EO § 352a., BGBl. Nr. 135/1983, gültig von 01.05.1983 bis 30.09.2000

§ 330. Vierte Abtheilung. Execution auf andere Vermögensrechte.

Dritter Abschnitt Exekution zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

§ 352a.

Im Teilungsverfahren nach den §§ 351 oder 352 ist der § 74 nicht anzuwenden. Die entstandenen Barauslagen sind auf die Parteien im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile aufzuteilen; Barauslagen, die eine Partei in einem darüberhinausgehenden Ausmaß vorläufig bestritten hat, sind ihr, soweit sie zur Rechtsverwirklichung notwendig waren, auf ihr Verlangen zu erstatten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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