EO § 352. Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft., BGBl. Nr. 150/1992, gültig von 01.07.1992 bis 30.09.2000

Erster Theil. Execution.

Dritter Abschnitt Exekution zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

§ 352. Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft.

Betrifft der Anspruch die gerichtliche Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft zum Zwecke der Auseinandersetzung, so haben auf dessen Vollstreckung die Bestimmungen der §§ 272 bis 279 des kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208, Anwendung zu finden.

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