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EO § 351. Aufhebung einer Gemeinschaft und Grenzberichtigung., BGBl. I Nr. 59/2000, gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021

§ 330. Vierte Abtheilung. Execution auf andere Vermögensrechte.

Dritter Abschnitt Exekution zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

§ 351. Aufhebung einer Gemeinschaft und Grenzberichtigung.

(1) Die durch einen vollstreckbaren Titel angeordnete körperliche Theilung einer gemeinschaftlichen unbeweglichen Sache, die in gleicher Weise angeordnete Erbtheilung oder Theilung einer anderen Vermögensmasse und die durch einen vollstreckbaren Titel angeordnete Berichtigung einer streitigen Grenze sind durch einen richterlichen Beamten des Executionsgerichtes, mit entsprechender Bedachtnahme auf die Vorschriften der §§. 841 bis 853 a. b. G. B. unter Zuziehung der Betheiligten auszuführen.

(2) Die im Theilungs- und Grenzberichtigungsverfahren ergehenden Beschlüsse des Richters können mit Ausnahme des Beschlusses, wodurch die Theilung oder der Grenzlauf endgiltig bestimmt werden, mittels Recurs nicht angefochten werden.

(3) § 74 ist im Teilungsverfahren nicht anzuwenden. Die entstandenen Barauslagen sind auf die Parteien im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile aufzuteilen; Barauslagen, die eine Partei in einem darüber hinausgehenden Ausmaß vorläufig bestritten hat, sind ihr, soweit sie zur Rechtsverwirklichung notwendig waren, auf ihr Verlangen zu erstatten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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