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EO § 350. Einräumung oder Aufhebung bücherlicher Rechte., BGBl. Nr. 39/1955, gültig von 11.06.1955 bis 30.06.2021

§ 330. Vierte Abtheilung. Execution auf andere Vermögensrechte.

Dritter Abschnitt Exekution zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

§ 350. Einräumung oder Aufhebung bücherlicher Rechte.

(1) Die Execution eines Anspruches, welcher auf Einräumung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechtes gerichtet ist, geschieht durch die Vornahme der bezüglichen bücherlichen Eintragung.

(2) Der betreibende Gläubiger kann auf Grund des Executionstitels die Einverleibung als Eigenthümer der ihm zugesprochenen Liegenschaft oder Liegenschaftsantheile oder die bücherliche Übertragung eines ihm zugesprochenen bücherlichen Rechtes auf seine Person verlangen, wenngleich der Verpflichtete bis dahin als Eigenthümer der Liegenschaft oder des bücherlichen Rechtes noch nicht eingetragen ist. Das Executionsgesuch muss in diesem Falle die gemäß § 22 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 nothwendige Nachweisung der Vormänner enthalten.

(3) Wenn kraft des Executionstitels Eintragungen auf Liegenschaften oder Liegenschaftsantheile des Verpflichteten erfolgen sollen, in Ansehung deren der Verpflichtete noch nicht als Eigenthümer einverleibt oder vorgemerkt ist, oder wenn im Wege der Eintragung Rechte des Verpflichteten belastet werden sollen, die für diesen noch nicht einverleibt oder vorgemerkt sind, so kann der betreibende Gläubiger unter Nachweisung des Rechtserwerbes des Verpflichteten zugleich mit der Execution die bücherliche Eintragung des Eigenthums oder des fraglichen bücherlichen Rechtes zu Gunsten des Verpflichteten begehren.

(4) Das zur Bewilligung der Execution zuständige Gericht hat wegen des Vollzuges der beantragten Eintragungen das Erforderliche zu veranlassen.

(5) Die nach den Vorschriften des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 zum Zwecke solcher Eintragungen erforderlichen Erklärungen des Verpflichteten werden durch den Ausspruch des die Execution bewilligenden Gerichtes ersetzt.

(6) Soll nebst der bücherlichen Begründung des Rechtes die Übergabe der Liegenschaft an den betreibenden Gläubiger oder dessen Einführung in den Besitz des Rechtes stattfinden, so ist zugleich gemäß §. 349 vorzugehen.

(Anm.: Abs. 7 gegenstandslos)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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