§ 330. Vierte Abtheilung. Execution auf andere Vermögensrechte.
Dritter Abschnitt Exekution zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
§ 348. Herausgabe durch Zeichen
(1) Betreffs solcher Sachen, welche ihrer Beschaffenheit nach eine körperliche Übergabe nicht zulassen, hat das Vollstreckungsorgan nach Maßgabe der Bestimmungen des § 427 a. b. G. B. vorzugehen. Die hiernach dem betreibenden Gläubiger einzuhändigenden Urkunden und Werkzeuge hat das Vollstreckungsorgan dem Verpflichteten wegzunehmen.
(2) Auf den im Sinne des § 427 a. b. G. B. dem betreibenden Gläubiger vom Vollstreckungsorgane zu übergebenden Urkunden hat letzteres anzumerken, dass die Übergabe behufs Vollstreckung des bestimmt zu bezeichnenden Anspruches erfolgt sei. Die nach Vorschrift des bürgerlichen Rechtes zum Zwecke der Übertragung sonst noch erforderlichen urkundlichen Erklärungen sind vom Exekutionsgericht oder auf Grund der Ermächtigung des Exekutionsgerichts vom Vollstreckungsorgane abzugeben.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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